Vollmachten erteilen
Einsam und allein findet die Versammlung zwischen Verwalter und den vorliegenden Vollmachten statt.
Alternativen zur Präsenzveranstaltung
Online-Versammlungen, die Zukunft muss geklärt werden
Technik und Versammlung
Wie werden wir dem Jahr 2021 als Verwalter begegnen?
Findet die Versammlung statt, haben Wohnungseigentümer die Möglichkeit, schriftliche Vollmachten zu erteilen.
Insbesondere wenn sie selbst oder Personen in ihrem engen Umfeld einer Risikogruppe angehören, empfiehlt es sich, auf die persönliche Teilnahme zu verzichten und eine dritte Person zu bevollmächtigen, im Sinne des Eigentümers abzustimmen. So kann die Versammlung mit einem deutlich kleineren Personenkreis stattfinden.
Häufig wird der Verwalter zum Vollmachtnehmer bestimmt, da seine Anwesenheit sicher vorausgesetzt werden kann.
Wegen der aktuellen Situation empfiehlt es sich dennoch, von weitreichenden Entscheidungen - wie umfangreichen Sanierungsmaßnahmen - abzusehen.
Für diese sollte später im Jahr eingeladen werden, auch um Anfechtungsklagen zu vermeiden.
In einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften ist es bereits heute geübte Praxis, Eigentümerversammlungen als Telefon-, Video- oder Onlinekonferenzen durchzuführen. Entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber im Zuge der laufenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes geschaffen.
§ 23 erhält folgenden Zusatz:
„Die Wohnungseigentümer
können beschließen, dass Wohnungs-eigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teil-weise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“
Wir als Ihre Verwaltung werden dieses Thema auf der kommenden Versammlung zum Thema machen.
Eigentümerversammlungen finden in der Regel in den Abendstunden in Gaststätten oder Hotels statt. Diese Veranstaltungsorte waren vielerorts geschlossen und können durch neue Vorgaben der Bundesregierung auch erneut geschlossen werden.
Das Jahr 2021 wird das Jahr der neuen Wege.
Wir sind bereits dabei unsere Technik im Bereich der digitalen Eigentümerversammlung weiter auszubauen.
Im Jahr 2020 konnten wir die Probleme umschiffen. Im kommenden Wirtschaftsjahr wollen wir jedoch keine alternativen suchen, sondern vorbereitet und zielstrebig durch die stürmische See fahren.
Wir als Ihr Verwalter haben uns dazu entschieden in der aktuellen Situation nicht die Arbeit nieder zu legen.
Außergewöhnliche Situationen erfordern ein außergewöhnliches Management.
In den letzten Tagen haben wir in Rücksprache mit unseren Fachverbänden und Rechtsanwälten eine Möglichkeit verfolgt und erarbeitet damit Ihre Eigentümerversammlung wie geplant stattfinden kann. Zwar ist mit rund 70 Jahre das Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr wirklich aktuell, aber das soll uns nicht davon abhalten neue Wege zu gehen.
Für die virtuelle Eigentümerversammlung:
Was ist dafür notwendig?
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
In diesem speziellen Fall muss, wie bei einer regulären Eigentümerversammlung auch, eine Vollmacht vorliegen! Wir erläutern Ihnen weiter unten warum.
Der Verwalter kann theoretisch allein mit Vollmacht eine rechtsgültige Eigentümerversammlung mit sich selbst vornehmen. Sie möchten jedoch auch an der Versammlung teilnehmen, dürfen aktuell jedoch nicht an einer Menschenansammlung teilnehmen.
Ihr 70 Jahre altes Wohnungseigentumsgesetz kennt nur die „erschienenen stimmberechtigten Eigentümern“ (gem. § 23 Abs.1). Ihre Teilungserklärung und aktuelle Rechtsprechungen kennen jedoch auch die Vertretung durch Vollmacht.
Geben Sie uns als Verwalter eine Vollmacht mit dem Inhalt, dass die Verwaltung gemäß Ihren Vorgaben entscheiden soll! Entweder geben Sie die Abstimmungsergebnisse vor oder Sie geben der Verwaltung die Vollmacht ohne Weisungsbezug.
„Die Verwaltung/der Verwaltungsbeirat soll gemäß meinen Vorgaben entscheiden.“
Wir als Verwalter laden zur ordentlichen Eigentümerversammlung in unseren Büroräumen ein. Durch die vorgeschriebene Menge an Vollmachten
wird die Versammlung beschlussfähig. Sie können über PC oder Telefon an der Versammlung teilnehmen! Sie können uns Ihre Fragen stellen und wir können diese im direkten Gespräch beantworten. Diese
Vorgehensweise ist keine Online-Versammlung im eigentlichen Sinne.
Eine Anfechtbarkeit ist in diesem Hinblick, wie auch bei normalen Eigentümerversammlungen, gegeben. Also gilt maximal eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Versammlungstag abzuwarten.
Lassen Sie die Corona-Krise nicht unseren kompletten Alltag bestimmen.
Lassen Sie uns gemeinsam versuchen Ihre Eigentümerversammlung auf neuen Wegen zu verfolgen.
Mit freundlichem Gruß
W+S Hausverwaltung-Nord GmbH